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   BGH, 28.08.2013 - 4 StR 336/13   

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https://dejure.org/2013,24383
BGH, 28.08.2013 - 4 StR 336/13 (https://dejure.org/2013,24383)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2013 - 4 StR 336/13 (https://dejure.org/2013,24383)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2013 - 4 StR 336/13 (https://dejure.org/2013,24383)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 344 Abs. 1 StPO; § 85 Abs. 2 ZPO
    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (Nebenklage)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 StPO, § 345 Abs 1 StPO, § 346 StPO, § 85 Abs 2 ZPO
    Revision des Nebenklägers: Begründungsanforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für einen Nebenkläger hinsichtlich Zurechnung der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

  • rewis.io

    Revision des Nebenklägers: Begründungsanforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 346 Abs. 2
    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für einen Nebenkläger hinsichtlich Zurechnung der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Aufgepasst: (Gefährliche) Fristversäumung im Strafverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 67
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.03.2010 - 2 StR 27/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zurechnung des Verschuldens von

    Auszug aus BGH, 28.08.2013 - 4 StR 336/13
    Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Nebenkläger, der nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1981 - 2 StR 221/81, BGHSt 30, 309; vom 17. März 2010 - 2 StR 27/10; weitere Nachweise bei MeyerGoßner, StPO, 56. Aufl., § 44 Rn. 19).

    Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist; zu dem erforderlichen Tatsachenvortrag gehört dabei auch, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (BGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 27/10 mwN).

  • BGH, 11.12.1981 - 2 StR 221/81

    Verpätete Anbringung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 28.08.2013 - 4 StR 336/13
    Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Nebenkläger, der nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1981 - 2 StR 221/81, BGHSt 30, 309; vom 17. März 2010 - 2 StR 27/10; weitere Nachweise bei MeyerGoßner, StPO, 56. Aufl., § 44 Rn. 19).
  • BGH, 30.05.2000 - 1 StR 103/00

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BGH, 28.08.2013 - 4 StR 336/13
    Zwar darf ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2000 - 1 StR 103/00, BGHR StPO § 44 Verschulden 7; vom 6. Juli 2004 - 5 StR 204/04, jeweils mwN).
  • BGH, 06.07.2004 - 5 StR 204/04

    Zulässiger Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 28.08.2013 - 4 StR 336/13
    Zwar darf ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2000 - 1 StR 103/00, BGHR StPO § 44 Verschulden 7; vom 6. Juli 2004 - 5 StR 204/04, jeweils mwN).
  • BGH, 26.01.2009 - II ZB 6/08

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde als Folge der Verletzung des Anspruchs des

    Auszug aus BGH, 28.08.2013 - 4 StR 336/13
    Weist er seine Bürokraft im Einzelfall mündlich an, die Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass diese Anweisung nicht in Vergessenheit gerät (BGH aaO S. 1080 f.; Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZB 58/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sicherstellung der Fristwahrung vor

    Auszug aus BGH, 28.08.2013 - 4 StR 336/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt aber schon das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 mwN).
  • BGH, 28.04.2016 - 4 StR 474/15

    Urteil des Landgerichts Essen wegen versuchter Tötung eines Polizeibeamten bei

    Im Unterschied zum Angeklagten ist dem Nebenkläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der nach Versäumung der Revisionsbegründung Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 336/13, BGHR StPO § 44 Verschulden 10 mwN; SSW-StPO/Tsambikakis, 2. Aufl., § 44 Rn. 40).
  • OLG Hamm, 15.06.2023 - 3 Ws 168/23

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden; Überwachung der

    Die Begründung des Antrags erfordert deshalb eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist (BGH, Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 336/13 -, juris).
  • BGH, 04.05.2021 - AnwSt (B) 1/21

    Anwaltsgerichtliches Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen: Begründung

    Die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 StR 325/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 336/13, StraFo 2013, 458 mwN; Schmitt inMeyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 45 Rn. 5a) .
  • OLG Koblenz, 11.03.2014 - 2 Ws 100/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Strafsachen: Abhandenkommen des

    Vorzutragen ist stets ein Sachverhalt, der ein der Wiedersetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (BGH StraFo 2013, 458; NStZ-RR 1999, 33; BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2 und 5; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 07.12.2010 - 1 Ws 563, 564/10, vom 14.02.2006 - 2 Ws 96/06 - und vom 09.07.2004 - 1 Ws 413/04; OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013 - 3 Ws 3/13, juris; NZV 2009, 158; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 169 ; VRS 85, 342 ; OLG Köln NStZ-RR 2009, 112 ; KG StraFo 2007, 244 ; NZV 2002, 47 ; Meyer-Goßner a.a.O. § 45 Rn. 5).
  • KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15

    Fehlen der Prozessvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses als von

    Zwar bleibt nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags offen, ob die unterbliebene Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift allein auf einem Verschulden der Kanzleiangestellten beruht oder ob auch den Verteidiger insoweit ein Verschulden trifft; denn es ist anhand des äußerst knappen Vorbringens nicht nachvollziehbar, ob die Angestellte durch den Verteidiger sorgfältig überwacht wird und ob ausreichende organisatorische Vorkehrungen für die Einhaltung von Fristen getroffen worden sind (dazu vgl. BGH StraFo 2013, 458 [zur Notierung von Rechtsmittelfristen]; OLG Rostock, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 1 Ws 128/09 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 44 Rdn. 20 m.w.N.).
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